Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bei vereinbarter Holschuld mit der Übergabe der zu liefernden Ware, bei vereinbarter Schickschuld an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen auf die Käuferin/den Käufer über, es sei denn, es ist eine Bringschuld vereinbart. Dies gilt auch, wenn eine vereinbarte Teillieferung erfolgt.
Schuldet der Verkäufer die Versendung der vertragsgegenständlichen Ware, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung dann auf die Käuferin/den
Käufer über, wenn die Käuferin/der Käufer den Spediteur oder den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung der Versendung beauftragt und der Verkäufer der Käuferin/dem Käufer die beauftragte Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.